Art. 99 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Für die Auslegung der Verfassung ist allein die Verfassungskommission des Landtages zuständig, die jeweils zu Beginn der Wahlperiode gewählt wird. Das Nähere regelt ein Gesetz.