§ 11 VAwS - Sachverständige

Bibliographie

Titel
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Amtliche Abkürzung
VAwS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von dem Landesumweltamt anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. 1.

    nachweisen, dass die von ihnen mit der Prüfung bestellten Personen auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie

    • die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

    • zuverlässig sind,

    • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,

  2. 2.

    Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

  3. 3.

    die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,

  4. 4.

    die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die mit der Prüfung befassten Personen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,

  5. 5.

    den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR erbringen und

  6. 6.

    erklären, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist dem Landesumweltamt auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.