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§ 133 SächsBG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2

(1) Der Landespersonalausschuß hat außer den in diesem Gesetz oder in den Laufbahnvorschriften vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. 1.
    bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
  2. 2.
    bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken,
  3. 3.
    bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen mitzuwirken,
  4. 4.
    zu Beschwerden von Beamten und abgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
  5. 5.
    Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Der Landespersonalausschuß ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.

(3) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuß durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.