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§ 29 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Die Kammern unterliegen der allgemeinen Körperschaftsaufsicht (§ 19 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes). Die allgemeine Körperschaftsaufsicht erstreckt sich darauf, dass die Kammern ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit dem geltenden Recht und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben.

(2) Aufsichtsbehörde ist das zuständige Fachministerium.

(3) Zu den Tagungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen und hat dort jederzeit Rederecht.

(4) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(5) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Versicherungsaufsicht, die das insoweit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium ausübt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt entsprechend.