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§ 98 HmbHG - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) An den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien können grundsätzlich alle Mitglieder der Hochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Bei Sitzungen, die mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, findet eine Beteiligung der Hochschulöffentlichkeit statt, soweit dies technisch möglich ist.

(2) Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten und personenbezogene Bewertungen von Lehrveranstaltungen nach § 111 Absatz 2 werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände verpflichtet.

(3) Der Hochschulrat tagt nicht öffentlich. Er kann in seiner Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.