§ 41 LHG M-V - Inländische Grade
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Diplom-, einen Bachelor- oder einen Mastergrad. Die Universitäten können auch einen Bakkalaureus- oder Magistergrad verleihen.
(2) Diplomgrade enthalten die Angabe der Fachrichtung; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH). Bachelor- oder Bakkalaureusgrade und Master- oder Magistergrade als weitere berufsqualifizierende Abschlüsse können mit einem fachlichen Zusatz versehen werden. Im Übrigen sollen Magistergrade ohne fachlichen Zusatz verliehen werden.
(3) Von der Hochschule können auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den berufsqualifizierenden Abschluss andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Satzung.
(4) Die Hochschulen können Hochschulgrade nach den Absätzen 1, 2 und 3 auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen, wenn der Studiengang mit einer solchen Prüfung abgeschlossen wird.