§ 78 WG LSA - Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Die Gemeinden haben das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 5 Abs. 2 und 2a des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452). Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Soweit die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Einhaltung des von ihnen erlassenen Satzungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts überwachen oder ihre darauf beruhenden Entscheidungen ausführen, bestehen ihnen gegenüber die Verpflichtungen nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß.
(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden bestimmen oder vereinbaren, dass das Abwasser
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nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,
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erst nach Vorbehandlung,
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nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums
in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.
(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet
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der Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,
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die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind.
(4) Die Gemeinden stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das im Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben über
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vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebiete; bei den geplanten Anlagen ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme anzugeben,
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die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebiets, die nicht durch Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern insbesondere durch Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entsorgt werden; insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben zu benennen,
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die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebietes, für die gewerbliches oder industrielles Abwasser nicht durch die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde beseitigt werden, oder der Gebiete nach Absatz 6 Satz 2,
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die Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen,
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Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Absatz 6 belegen, sofern die Übernahme von Abwasser deswegen ausgeschlossen werden soll.
(5) Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept
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gegen Rechtsvorschriften verstößt oder
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gegen Festlegungen des für das Gemeindegebiet geltenden Abwasserbeseitigungsplans verstößt oder
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mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang steht.
Die Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Abwasserbeseitigungskonzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind; die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.
(6) Die Gemeinde schließt auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise aus, wenn
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das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,
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eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder
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dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist
und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzeptes durch Satzung auch Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Abwasser überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile aufweist, es in einem Gebiet über eine technisch selbständige Abwasserbeseitigungseinrichtung beseitigt wird und die Übernahme des Abwassers in gemeindliche Abwasseranlagen nicht erforderlich ist. Die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers darf die Gemeinde nicht ausschließen; das Gleiche gilt für Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Gemeinde überlässt der Wasserbehörde ein Exemplar der Satzung. Die Satzung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes in Kraft treten.
(7) Hat die Gemeinde Abwasser wirksam aus ihrer Beseitigungspflicht ausgeschlossen, ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung dieses Abwassers verpflichtet, bei dem es anfällt. In der Satzung nach Absatz 6 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Abwasser, das bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 6 auf einem nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstück anfällt, ist von dem zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten zu beseitigen. Soll vor Inkrafttreten oder Änderung einer Satzung nach Absatz 6
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ein nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück so bebaut werden, dass dort künftig Abwasser anfällt, oder
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gewerbliches oder industrielles Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde ausgeschlossen werden,
entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag und im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Wasserbehörde verweigert wird. Zur Übernahme und Beseitigung des in Absetz- und Ausfaulgruben angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen bleibt die Gemeinde verpflichtet.
(8) Die Gemeinde kann, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, durch Satzung den Ausschluss des Abwassers aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist die Gemeinde gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzepts, den Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben.
(9) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.
(10) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Verordnung Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen durchzuführen.
(11) Für Dritte, die auf der Grundlage von § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, findet § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der am 31. März 2011 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.