§ 283 SGB VI - Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Frauen, die aus einem Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und nicht erneut ein solches Dienstverhältnis begründet haben, können auf Antrag für die vor dem Ausscheiden liegende Zeit, für die sie an Stelle der Abfindung nachzuversichern gewesen wären, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters, nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, die zur Versicherungsfreiheit führt, ist eine Nachzahlung nicht zulässig.
(2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden.