§ 33 LJagdG - Jagdbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJagdG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792 7
(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium Ländlicher Raum. Es ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Obere Jagdbehörde ist das Regierungspräsidium. Die obere Jagdbehörde ist Aufsichtsbehörde für die untere Jagdbehörde. Sie ist für die ihr nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Untere Jagdbehörde ist das Kreisjagdamt, das bei den Landratsämtern und den Stadtkreisen errichtet wird. Die obere Jagdbehörde kann im Benehmen mit den beteiligten Kreisjagdämtern bei den Landratsämtern und Stadtkreisen bestimmen, dass ein Kreisjagdamt beim Landratsamt zugleich die Aufgaben der unteren Jagdbehörde eines angrenzenden Stadtkreises wahrnimmt.