§ 20 PartG - Abschlagszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- PartG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind auf Antrag Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die im vorangegangenen Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai sowie zum 15. August zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum 15. Tag des jeweiligen Vormonats zu stellen. Danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig gesteift werden.
(3) Die Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist.
(4) § 19 Abs. 8 gilt entsprechend.