§ 72b BG LSA - Altersteilzeit  (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. 1.
    sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. 3.
    die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
  4. 4.
    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Dringende dienstliche Belange stehen einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur im Blockmodell bewilligt werden; die Beamten haben während der Ansparphase mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten. Im Fall des § 79a Abs. 2 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3307), müssen die Beamten mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leisten; geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben außer Betracht.

(2) Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen.

(3) § 72a Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).