§ 32 VGHGZurücknahme der Anklage
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines vom Landtag mit der für die Erhebung der Anklage erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlusses zurückgenommen werden.
(2) Die Anklage wird vom Landtagspräsidenten durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Verfassungsgerichtshof zurückgenommen.
(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Angeklagte binnen eines Monats widerspricht.