§ 34 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Beurkundet der Notar Rechtsvorgänge, die unter das Grunderwerbsteuergesetz oder das Kapitalverkehrsteuergesetz fallen, so soll er die Beteiligten darauf hinweisen, daß die Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister erst vorgenommen wird, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.
(2) Soweit gerichtliche Handlungen von der Vorauszahlung oder Sicherstellung der Kosten abhängig sind, soll der Notar auch darauf hinweisen.