§ 34a HG - Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Hochschulen, die Landespersonalrätekonferenzen und das Ministerium vereinbaren einen Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen, welcher den berechtigten Interessen des Personals der Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 angemessen Rechnung trägt. Die Vorschriften des Rahmenkodex gelten für die Hochschulen, die den Rahmenkodex abgeschlossen haben, die Personalräte dieser Hochschulen und das Ministerium unmittelbar und zwingend. Das Ministerium kann den Rahmenkodex für allgemeinverbindlich erklären, sobald die Landespersonalrätekonferenzen sowie mindestens die Hälfte der Hochschulen den Rahmenkodex abgeschlossen haben. Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt der Rahmenkodex auch für die Hochschulen, die ihn bislang nicht abgeschlossen haben, und deren Personalräte unmittelbar und zwingend.
(2) Der Rahmenkodex wird durch eine ständige Kommission der Hochschulen, der Landespersonalrätekonferenzen und des Ministeriums evaluiert und fortentwickelt.
(3) Die Landespersonalrätekonferenzen können bei den Verhandlungen zur Vereinbarung des Rahmenkodex Vertretungen von an den Hochschulen vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen oder sich durch solche Gewerkschaften vertreten lassen.