§ 40 WiPrO - Eintragung und Löschung auf Antrag und von Amts wegen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Die Eintragung ist zu beantragen
- 1.im Falle des § 38 Nr. 1 von dem Wirtschaftsprüfer;
- 2.im Falle des § 38 Nr. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; dem Antrag ist eine Liste dieser Personen beizulegen;
- 3.im Falle des § 38 Nr. 3 von dem Wirtschaftsprüfer oder den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(2) Die Löschung ist zu beantragen
- 1.im Falle des § 39 Abs. 1 Nr. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
- 2.im Falle des § 39 Abs. 1 Nr. 3 von dem Wirtschaftsprüfer oder den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(3) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 ist die Löschung durch die Wirtschaftsprüferkammer ohne Antrag vorzunehmen. In den Fällen des § 38 Nr. 1 und 2 kann die Eintragung der Bestellung oder Anerkennung, in den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann die Löschung auch ohne Antrag vorgenommen werden.
(4) Anträge nach Absatz 1 oder 2 sind unverzüglich zu stellen.