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§ 18 RwLottGAusfBest

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze
Redaktionelle Abkürzung
RwLottGAusfBest
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

(1) Die Nachweisung nebst Anhang hierzu (§ 17 Abs. 4 Satz 2) ist von dem zu ihrer Einreichung Verpflichteten unter der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben zu unterschreiben und in je zwei Stücken von Vereinen innerhalb der im § 17 Abs. 1 festgesetzten Frist, von Buchmachern spätestens bis zum 7. jeden Monats für die in der Zeit vom 16. bis zum Schlusse des vorangegangenen Monats und spätestens bis zum 22. jeden Monats für die in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats abgeschlossenen Wetten dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Vereine haben der einzureichenden Nachweisung das Rennprogramm, die Buchmacher die von den Vereinen zu den Rennen, auf die sich die Besteuerung der Wetten bezieht, herausgegebenen Berichte (Rennberichte) beizufügen. Für Auslandsrennen, die nicht zustande gekommen sind und für die der Buchmacher Rennberichte nicht beibringen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Rennen nicht zustande gekommen ist.

(2) Die Wettsteuer ist vom Buchmacher gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung an die Kasse des Finanzamts einzuzahlen. Es ist darauf hinzuwirken, daß auch die Vereine die Wettsteuer nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung entrichten. Bei der Einzahlung durch Übersendung oder Überweisung des Betrags ist anzugeben, daß es sich um Wettsteuer handelt, und auf welchen Zeitraum der Betrag entfällt.