§ 401 SGB III - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. 2Sie erstreckt sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht beachtet werden, soweit nicht eine weitergehende Aufsichtsbefugnis gesetzlich bestimmt ist.
(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.