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§ 401 SGB III - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. 2Sie erstreckt sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht beachtet werden, soweit nicht eine weitergehende Aufsichtsbefugnis gesetzlich bestimmt ist.

(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.