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Art. 16 LBankGZG - Sonstige Schuldverschreibungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LBankGZG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
BayRS 762-6-F

Sonstigen Schuldverschreibungen müssen Darlehn in gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zinsertrag gegenüberstehen.