Art. 16 LBankGZG - Sonstige Schuldverschreibungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
- Redaktionelle Abkürzung
- LBankGZG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- BayRS 762-6-F
Sonstigen Schuldverschreibungen müssen Darlehn in gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zinsertrag gegenüberstehen.