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§ 116a SGB XII - Rücknahme von Verwaltungsakten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Redaktionelle Abkürzung
SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-12

Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.