§ 83 Nds. PersVG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Sie entscheiden insbesondere über

  1. 1.
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. 2.
    Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 50 und 110 genannten Vertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
  3. 3.
    Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
  4. 4.
    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
  5. 5.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.