§ 39 BayLTGeschO - Bildung und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
1Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 17 BayDSG gebildet. 2Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.