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§ 39 BayLTGeschO - Bildung und Verfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 17 BayDSG gebildet. 2Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.