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§ 58 LBauO - Bauaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Amtliche Abkürzung
LBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Bauaufsichtsbehörden sind:

  1. 1.
    das fachlich zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde,
  2. 2.
    die Bezirksregierung als obere Bauaufsichtsbehörde,
  3. 3.
    die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, als untere Bauaufsichtsbehörde.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für die in den §§ 62 und 66 Abs. 1 aufgeführten Vorhaben auf eine Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung einer verbandsfreien Gemeinde auf Antrag der betreffenden Körperschaft widerruflich übertragen,
  2. 2.
    die bestehende Aufgabenübertragung nach Anhörung der betreffenden Körperschaft an geänderte Bestimmungen des Gesetzes angleichen.

Soweit eine Übertragung der Aufgaben vorgenommen wurde, ist die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde untere Bauaufsichtsbehörde.

(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden müssen mit geeigneten Fachkräften besetzt sein.

(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte sowie die Landkreise nehmen die Bauaufsicht als Auftragsangelegenheit wahr.