§ 58 LBauO - Bauaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Amtliche Abkürzung
- LBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
(1) Bauaufsichtsbehörden sind:
- 1.das fachlich zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde,
- 2.die Bezirksregierung als obere Bauaufsichtsbehörde,
- 3.die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, als untere Bauaufsichtsbehörde.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
- 1.
- 2.die bestehende Aufgabenübertragung nach Anhörung der betreffenden Körperschaft an geänderte Bestimmungen des Gesetzes angleichen.
Soweit eine Übertragung der Aufgaben vorgenommen wurde, ist die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde untere Bauaufsichtsbehörde.
(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden müssen mit geeigneten Fachkräften besetzt sein.
(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte sowie die Landkreise nehmen die Bauaufsicht als Auftragsangelegenheit wahr.