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§ 39a SchulG M-V - Schulprogramm, Qualitätssicherung und Evaluation

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Jede Schule arbeitet mit einem Schulprogramm. In dem Schulprogramm legt die einzelne Schule dar, wie sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung ausfüllt. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen. Das Schulprogramm muss Auskunft geben, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Schule bestimmen, und muss die Handlungen der in der Schule tätigen Personen koordinieren. Die Entwicklungsplanung und die Erarbeitung des Schulprogramms erfolgen mit dem Schulträger. Das Schulprogramm wird von der Schulkonferenz beschlossen. Die Schule berichtet gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem Schulträger über den Fortschritt der Umsetzung und Weiterentwicklung des Schulprogramms.

(2) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Schulprogramm

  1. 1.
    gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
  2. 2.
    nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist oder
  3. 3.
    die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet, insbesondere die nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendigen Standards nicht sichergestellt werden können. Äußert sich die Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Schulprogramms, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) In regelmäßigen Abständen, spätestens nach drei Jähren, wird der Erfolg der pädagogischen Arbeit an den Schulen überprüft. Die Ergebnisse der internen und externen Evaluation sind bei der Fortschreibung des Schulprogramms zu berücksichtigen.

(4) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörde sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung verpflichtet. Die Qualitätssicherung schulischer Arbeit erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen. Das Maß und die Art und Weise, wie Klassen, Jahrgangsstufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllen, soll durch Maßnahmen der Evaluation ermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Evaluation, schul- und schulartübergreifende Vergleiche sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen.

(5) Schüler, Lehrer sowie die schulischen Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Schulprogramm sowie zu Qualitätssicherung und Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    inhaltliche Ausgestaltung und Verfahren des Schulprogramms,

  2. 2.

    Verfahren und Zuständigkeit, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung

    1. a)

      der internen Evaluation,

    2. b)

      der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche,

    3. c)

      zentraler Schulleistungsuntersuchungen sowie zur Sicherung von bildungsgang- und schulartenübergreifenden Mindeststandards.