Art. 5 BayRDG - Aufgaben der Aufgabenträger
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde nach Art. 15 Abs. 3 oder Art. 16 Abs. 2 zuständig ist. 2Er überprüft regelmäßig die Versorgungsstruktur sowie deren Notwendigkeit, entscheidet über erforderliche Änderungen unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen, die eine Änderung des rettungsdienstlichen Bedarfs begründen können und setzt seine Entscheidungen unverzüglich um. 3Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat bei seinen Entscheidungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) 1Bei Entscheidungen nach Abs. 1 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören. 2Die Festlegung von Notarzt- und Verlegungsarzt-Standorten sowie die Entscheidungen über deren Dienstbereiche und die Vorhaltung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen werden im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffen.
(3) 1Bei Entscheidungen, die sich auf die rettungsdienstliche Versorgung in anderen Rettungsdienstbereichen auswirken können, sind die betroffenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zu beteiligen. 2Für Gebiete entlang der Grenzen der Rettungsdienstbereiche sind von den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bereichsübergreifende Versorgungsplanungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu vereinbaren.
(4) 1Dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung obliegt die Alarmierungsplanung im Rettungsdienst, um eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der benötigten Einsatzmittel zu gewährleisten. 2Die Planung ist mit der Alarmierungsplanung benachbarter Aufgabenträger und der Kreisverwaltungsbehörden sowie mit der Integrierten Leitstelle abzustimmen; die im Rettungsdienst tätigen Durchführenden sind anzuhören.