§ 12 ThürSpkG - Ausschlussgründe, Abberufung

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. 1.
    Beschäftigte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen auch der Verbandsmitglieder, und Beschäftigte der Sparkasse; dies gilt nicht für Beschäftigte der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angehören; § 10 bleibt unberührt,
  2. 2.
    Beschäftigte der Finanzverwaltung und kreditwirtschaftlicher Verbände,
  3. 3.
    Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder oder Beschäftigte oder Handelsvertreter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig bankübliche Geschäfte betreiben oder vermitteln; die Vertretungskörperschaft des Trägers kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder solche Institute handelt, an denen die öffentliche Hand ganz oder überwiegend beteiligt ist; die Halbsätze 1 und 2 gelten hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsunternehmen entsprechend,
  4. 4.
    Personen, die als Schuldner während der letzten zehn Jahre in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren verwickelt waren oder die während dieser Zeit eine eidesstattliche Versicherung bei Vollstreckung in ihr bewegliches Vermögen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung abgegeben haben,
  5. 5.
    Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens rechtskräftig verurteilt sind sowie
  6. 6.
    Personen, die untereinander, mit einem Mitglied des Vorstands oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats verheiratet oder bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder Adoption verbunden sind.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 während der Mitgliedschaft ein oder entfällt eine Voraussetzung für die Wählbarkeit nach § 11 Abs. 1 oder 2, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 6 ein, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Mitglied des Vorstands oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, so scheidet der andere Beteiligte, im Übrigen, wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt, der an Lebensjahren jüngere Beteiligte aus.

(3) Die Sparkassenverordnung kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

(4) Verstößt ein Verwaltungsratsmitglied nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in grober Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, so kann es auf Antrag des Verwaltungsrats durch die Sparkassenaufsichtsbehörde abberufen werden.