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Art. 75 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.

(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(3) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben anderen Erfordernissen, dass eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.