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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 29 UAG - Kosten und Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-4

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten der Ausstattung des Untersuchungsausschusses, der Fraktionen und Gruppen nach § 2 Absatz 5. Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige sowie informatorisch angehörte Personen erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Die Entschädigung oder Vergütung wird von der Landtagsverwaltung festgesetzt. Gegen die Festsetzung können die betroffenen Personen einen Antrag auf Entscheidung des zuständigen Gerichts stellen.