§ 29 UAG - Kosten und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten der Ausstattung des Untersuchungsausschusses, der Fraktionen und Gruppen nach § 2 Absatz 5. Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige sowie informatorisch angehörte Personen erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Die Entschädigung oder Vergütung wird von der Landtagsverwaltung festgesetzt. Gegen die Festsetzung können die betroffenen Personen einen Antrag auf Entscheidung des zuständigen Gerichts stellen.