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Art. 8b BayRiG - Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Einem Richter auf Lebenszeit ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr;
  2. 2.
    unbeschadet Nr. 1 nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. 2.
    der Richter einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs mit demselben Endgrundgehalt zustimmt,
  3. 3.
    der Richter erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 des Bayerischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Art. 8 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Art. 8 dieses Gesetzes und Art. 80b und 80c des Bayerischen Beamtengesetzes sowie einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80b Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht übersteigen darf.