Art. 8b BayRiG - Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Einem Richter auf Lebenszeit ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
- 1.auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr;
- 2.unbeschadet Nr. 1 nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
- 1.zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
- 2.der Richter einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs mit demselben Endgrundgehalt zustimmt,
- 3.der Richter erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 des Bayerischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Art. 8 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Art. 8 dieses Gesetzes und Art. 80b und 80c des Bayerischen Beamtengesetzes sowie einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80b Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht übersteigen darf.