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§ 30d ZVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

(1) 1War das Verfahren gemäß §§ 30, 30a oder 30c einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a und des § 30c einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. 2§ 30b gilt entsprechend.

(2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 30d: Eingef. durch Art. 3 Nr. 8 G v. 20.8.1953 I 952

(2) Amtl. Anm.:

§ 30d Abs. 2: ZPO 310-4