Art. 3 GDVG - Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst; die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-G
(1) Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind
- 1.das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz als oberste Behörde; es ist ferner obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden,
- 2.die Regierungen,
- 3.die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) als untere Behörden.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sachlich zuständig.
(3) Für das Gebiet der Landeshauptstadt München nimmt die Regierung von Oberbayern die Aufgaben und Befugnisse der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in Bezug auf die Veterinäraufgaben (Art. 1 Abs. 3 Nr. 2), die Ernährungsberatung (Art. 1 Abs. 3 Nr. 3) sowie beim Vollzug des Futtermittelrechts (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 22 Abs. 1 Satz 2) wahr.
(4) Für Fragen der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach Art. 56a BayBG sind für Beamte und Richter des Freistaates Bayern die Regierungen zuständig.
(5) Den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Fachkräfte des höheren Dienstes (Ärzte, Tierärzte und Ernährungswissenschaftler bzw. Ökotrophologen) sowie jeweils das sonst erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.