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Art. 15 LBankGZG - Landesbodenbriefe, Landeskulturrentenbriefe, Schuldbuchforderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LBankGZG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
BayRS 762-6-F

(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Landesbodenbriefe, soweit sie nicht unter Art. 14 fallen, Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefe muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden auf inländischen Grundstücken oder Kommunaldarlehn von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche Deckung können auch verwendet werden

  1. 1.
    Ausgleichsforderungen nach §§ 1 und 2 Abs. 1 der Dreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz;
  2. 2.
    Deckungsforderungen nach §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz).

(2) Steht der Bank eine Hypothek oder Grundschuld an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek oder Grundschuld erworben hat, so darf diese als Deckung höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.

(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung):

  1. 1.
    1. a)

      Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist;

    2. b)

      Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat;

  2. 2.

    Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten;

  3. 3.

    Bargeld;

  4. 4.

    Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der Dreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.

Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf v.H. des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.

(4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3 darf zehn v.H. des gesamten Umlaufs an Landesbodenbriefen, Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefen nicht übersteigen. Die Aufsichtsbehörde darf zulassen, dass die Ersatzdeckung bis zu 20 v.H. des gesamten Umlaufs beträgt, soweit dies erforderlich ist, um der Bank die Erfüllung von Aufgaben zu ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegen.

(5) Die zur ordentlichen Deckung bestimmten Werte sind von der Anstalt einzeln in ein Register (Deckungsregister) einzutragen. Im Fall des Art. 15 Abs. 3 sind die als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist unter Mitverschluss des Treuhänders in gesonderte Verwahrung zu nehmen.

(6) Die Veräußerung und die Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Werte bedürfen der Genehmigung des Treuhänders.