§ 92 POG - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Aufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungen, die Bezirksregierungen und die zuständigen Ministerien. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Das Ministerium des Innern und für Sport nimmt die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und allgemeinen Ordnungsbehörden wahr. Jedes Ministerium führt innerhalb seines Geschäftsbereichs die Fachaufsicht. Die Bezirksregierungen führen die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizeipräsidien sowie die Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden. Die Kreisverwaltungen führen die Fachaufsicht über die nachgeordneten örtlichen Ordnungsbehörden.