Versionsverlauf


§ 75 OWiG - Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Amtliche Abkürzung
OWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
454-1

(1) 1Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. 2Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.

(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2), zur Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.