§ 141f AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Das Arbeitsamt hat einen angemessenen Vorschuß auf das Konkursausfallgeld zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt und dem Arbeitsamt die folgenden oder gleichwertige Bescheinigungen vorliegen:
- 1.die letzte Arbeitsentgeltabrechnung und
- 2.eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, des Konkursverwalters, eines für die Lohnabrechnung des Arbeitgebers zuständigen Arbeitnehmers oder des Betriebsrates darüber, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Ansprüche seiner Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt hat.
(2) 1Der Vorschuß ist auf das Konkursausfallgeld anzurechnen. 2Soweit der Vorschuß das Konkursausfallgeld übersteigt, ist er vom Empfänger zu erstatten.