§ 7 NHG - Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung ermöglicht.

(3) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Das Fachministerium kann zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine Bestimmungen für Ordnungen, die Prüfungsverfahren regeln, erlassen. Diese Bestimmungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Einstufungsprüfung sowie die Umsetzung von Empfehlungen der Beteiligten nach § 9 Abs. 3 HRG und von Studienreformkommissionen des Landes enthalten.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung solcher berufsqualifizierenden Abschlüsse zu regeln, die eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit voraussetzen, sofern die Anerkennung nach anderen Vorschriften für die Berufsausübung erforderlich ist.