§ 113 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Ein Familienzuschlag wird dem Arbeitslosen gewährt

  1. 1.
    für seinen Ehegatten, es sei denn, daß die Ehegatten dauernd getrennt leben,
  2. 2.
    für jedes Kind, für das ihm nach § 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ein Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist,
  3. 3.
    für sein uneheliches Kind, wenn seine Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und ihm für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zustehen oder auf Antrag zu gewähren sein würde, falls es sein eheliches Kind wäre.

2Der Familienzuschlag für ein Kind wird jedoch nicht gewährt, wenn es das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn,

  1. 1.
    es wird für einen Beruf ausgebildet oder
  2. 2.
    es leistet ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
  3. 3.
    es ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig.

(2) 1Der Familienzuschlag darf für denselben Angehörigen gleichzeitig nicht mehrfach gewährt werden. 2Erfüllen für denselben Angehörigen mehrere Arbeitslose gleichzeitig die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlages, so entscheidet der Direktor des Arbeitsamtes unter Berücksichtigung des Wohles des Angehörigen, welchem der Arbeitslosen der Familienzuschlag zu gewähren ist.

(3) Der Familienzuschlag beträgt zwölf Deutsche Mark wöchentlich.