§ 7 BbgKWahlGWahltag, Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgKWahlG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Die Wahlen zu Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen finden in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember jedes fünften auf das Jahr 1993 folgenden Jahres statt. Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit.
(2) Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.