§ 14a ArbPlSchG - Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)
Amtliche Abkürzung
ArbPlSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-2

(1) 1Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. 2Dies gilt auch, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Höherversicherung oder auf andere Weise gewährt wird.

(2) 1Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. 2Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. 3Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. 4Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen. 5Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß.

(4) 1Einem Arbeitnehmer, der Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorung leistet, werden diese Beiträge für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. 2Einem Arbeitnehmer, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind, wenn der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. 3Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge nach § 1385 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130 Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes gezahlt werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(5) Die Vorschriften über die Beitragserstattung gelten nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche.

(6) 1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden, welche Einrichtungen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. 2Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Arbeitgebern eine pauschale Beitragserstattung und die Zahlungsweise vereinbaren.