§ 39 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats wird während der Mitgliedschaft im Senat von der nächstberufenen Person auf dem Wahlvorschlag ausgeübt. Hat das Mitglied des Senats den Sitz über die Wahlkreisliste erlangt, erfolgt die Nachberufung ebenfalls über die Wahlkreisliste, ansonsten über die Landesliste. Wird diese Person nach § 38 Absatz 1 für gewählt erklärt, so übt an ihrer Stelle die nunmehr nächstberufene Person das Mandat des Mitglieds des Senats aus.

(2) Scheidet im Falle des Ruhens der Bürgerschaftsmandate mehrerer auf dem gleichen Wahlvorschlag gewählter Mitglieder des Senats ein Mitglied des Senats aus dem Senat mit der Wirkung aus, dass das Ruhen seines Mandats endet, so tritt die Person auf dem Wahlvorschlag von der Ausübung des Mandats zurück, die als Letzte berufen worden war.

(3) Das Ruhen eines Abgeordnetenmandats, seine Ausübung durch eine nachfolgende Person, das Ende des Ruhens sowie das Zurücktreten einer Person werden von der Landeswahlleitung festgestellt.

(4) Hat die Landeswahlleitung festgestellt, dass ein Abgeordnetenmandat durch eine nachfolgende Person ausgeübt wird, sind §§ 34 und 34a entsprechend anzuwenden.