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§ 80 BbgSchulG - Kosten, Räume

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Den Gremien werden die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 136 bis 139 erhalten für bare Auslagen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 138 und 139 unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium besteht eine Geschäftsstelle für den Landesschulbeirat.

(2) Die nach Absatz 1 notwendigen Kosten für die Tätigkeit der Gremien trägt

  1. 1.
    bei schulischen Gremien der Schulträger,
  2. 2.
    bei Gremien auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und
  3. 3.
    bei Gremien auf Landesebene das Land.