Art. 88 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des gestellten Antrages.