§ 139 KostO - Rechnungsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür besonders bestellten Beamten oder Angestellten (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem, für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen 15 Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(2) In Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftssachen werden unbeschadet der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 für die Prüfung eingereichter Rechnungen Rechnungsgebühren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 2.000 Deutsche Mark für das Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit.
(3) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist.