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§ 47 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.