§ 26 ALVO - Schnellaufstieg
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und die Laufbahnprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das zweite Einstiegsamt mit einer besseren Note als "befriedigend" (mindestens 10,00 Punkte) bestanden haben, können auf Antrag frühestens ein Jahr, spätestens drei Jahre nach der Prüfung in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt übernommen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 2. Die in Satz 1 geregelte Frist verlängert sich um die Zeiten
- 1.
eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung und
- 2.
der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93),
wenn aus diesem Grund die Übernahme nicht möglich war. § 25 Abs. 3 bis 8 sind anzuwenden.