§ 96 ThürBG - Urlaub
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Lehrer an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen mit Lehraufgaben während der Semesterferien zu nehmen.
(2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist. Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wird dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.