Art. 22 BayRiStAG - Wahlgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) 1Die Mitglieder der Richterräte werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 2Die Wahlen der örtlichen Richterräte und der Stufenvertretungen sollen gleichzeitig durchgeführt werden.
(2) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. 3Bei Gerichten, deren Richterrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) 1Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. 2Findet Verhältniswahl statt, so kann die Stimme nur Bewerbern und Bewerberinnen gegeben werden, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. 3Durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags kann dieser unverändert angenommen werden. 4Innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen können einem Bewerber oder einer Bewerberin bis zu drei Stimmen gegeben werden.
(4) 1Zur Wahl der Richterräte können die Wahlberechtigten und die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände Wahlvorschläge einreichen. 2Für Richterräte mit bis zu 20 Wahlberechtigten kann jeder Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterbreiten. 3Im Übrigen müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 4Für die örtlichen Richterräte genügt in jedem Fall die Unterzeichnung durch zehn, für die Stufenvertretungen durch 50 Wahlberechtigte.
(5) Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten mit weniger als zehn Wahlberechtigten aus einem, bei den übrigen Gerichten aus drei Wahlberechtigten.