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§ 2 BauPAVO NRW - Anforderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BauPAVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Für

  1. 1.

    die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,

  2. 2.

    die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,

  3. 3.

    die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

  4. 4.

    die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

  5. 5.

    die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 und 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und

  6. 6.

    die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Diesbezügliche Anforderungen stellen die technischen Regeln und die Anlagen, die in den Fällen des Satzes 1

  1. Nummer 1 unter der lfd. Nr. 2.4.4,

    Nummer 2 unter der lfd. Nr. 2.4.1,

    Nummer 3 unter der lfd. Nr. 2.3.4,

    Nummer 4 unter der lfd. Nr. 2.5.1,

    Nummer 5 unter der lfd. Nr. 2.3.1 und

    Nummer 6 unter der lfd. Nr. 2.3.11

in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht sind.