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§ 25 SächsHSFG - Organe der Studentenschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte.

(2) Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3.

(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.