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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 20 SHSG - Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zur Präsidentin/Zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund umfangreicher beruflicher Erfahrungen in verantwortungsvoller Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident wird aufgrund des Vorschlags einer durch Mitglieder des Senats und nicht hochschulangehörige Mitglieder des Hochschulrats gebildeten paritätisch zusammengesetzten Findungskommission durch Senat und Hochschulrat gewählt und der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll drei Namen vorsehen und bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ist über den Vorschlag zu unterrichten.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Hochschulrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann. Kommt es zu keiner Wahl, wird in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat eine Einigung mit der Mehrheit der Stimmen des jeweiligen Gremiums angestrebt. Im Einigungsverfahren sind Senat und Hochschulrat nicht an den Vorschlag der Findungskommission gebunden. Wird eine Einigung nicht erzielt, entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abschließend über den Vorschlag. Die Stelle wird neu ausgeschrieben, wenn ein Jahr nach Ablauf der Bewerbungsfrist in der Ausschreibung noch keine Wahl zustande gekommen ist.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident kann vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat. Bestätigt der Hochschulrat die Abwahl nicht, wird in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat eine Einigung angestrebt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abschließend über den Vorschlag. Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.