§ 104 JGG - Verfahren gegen Jugendliche
Bibliographie
- Titel
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Amtliche Abkürzung
- JGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 451-1
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
- 1.Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
- 2.
- 3.den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
- 4.
- 5.
- 6.die Urteilsgründe (§ 54),
- 7.
- 8.das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
- 9.
- 10.die notwendige Verteidigung (§ 68),
- 11.Mitteilungen (§ 70),
- 12.die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
- 13.Kosten und Auslagen (§ 74) und
- 14.den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.
(4) 1Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Vormundschaftsrichter zu überlassen. 2§ 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. 2Das gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).